Umsetzungshilfe Nr. 75: Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Die Informations- und Nachweispflicht

 

Die Informations- und Nachweispflicht regelt der §5 Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EFZG). Diese Umsetzungshilfe fasst die wichtigsten Punkte für Sie zusammen:

1. Unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Der arbeitsunfähige Mitarbeiter muss seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen.
Und was bedeutet unverzüglich? Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (§121 BGB). Sobald der Mitarbeiter weiß, dass er arbeitsunfähig ist, soll er seinen Arbeitgeber darüber informieren.
Was aber, wenn der Mitarbeiter nicht in der Lage ist, sich bei seinem Arbeitgeber abzumelden?
Dann muss er sich melden, sobald er dazu in der Lage ist. So kann es sein, dass der Mitarbeiter nach einem Unfall nicht sofort seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen kann. Dann meldet er sich später. Dies ist zwar zu spät, aber nicht schuldhaft zu spät.
In der Praxis bedeutet unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit: Information des Arbeitgebers vor dem regulären Arbeitsbeginn. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit verlängern, dann gilt erneut die unverzügliche Informationspflicht. Die Informationspflicht des Arbeitnehmers bleibt auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bestehen.

2. Bei wem muss die Arbeitsunfähigkeit angezeigt werden? Und in welcher Form?

Im Gesetz steht: „ist dem Arbeitgeber anzuzeigen“. Arbeitgeber ist jede zur Entgegennahme bevollmächtigte Person. Dies kann der Geschäftsführung, Personalabteilung oder aber auch der Pförtner sein. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Sie kann also mündlich, per Telefon, SMS oder E-Mail erfolgen.
Auch kann der arbeitsunfähige Mitarbeiter einen Kollegen beauftragen den Arbeitgeber zu informieren (Bote). Sollte jedoch der Kollege die rechtzeitige Weitergabe der Information verpassen, dann geht dies zu Lasten des arbeitsunfähigen Mitarbeiters.
Den Arbeitgebern empfehlen wir klar zu regeln in welcher Form, an wen und bis wann die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist. In der Praxis hat sich die folgende Regel bewährt: Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn beim direkten Vorgesetzten oder seinen Stellvertreter telefonisch anzuzeigen.

3. Welche Informationen muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber übermitteln?

Der arbeitsunfähige Mitarbeiter muss seinen Arbeitgeber unaufgefordert über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit informieren. Über Art und Ursache der Erkrankung muss der Mitarbeiter in der Regel keine Auskunft erteilen. (In manchen Branchen müssen bestimmte ansteckende Krankheiten dem Arbeitgeber angezeigt werden.)
Was wenn der Mitarbeiter aber am Montag vor der Frühschicht gar nicht weiß, wie lange es dauern wird? Dann geht er zum Arzt und informiert nach dem Arztbesuch seinen Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer.

4. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nach drei Kalendertagen

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit mit ärztlicher Bescheinigung nachweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Die A.U.B. muss spätestens an dem, auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorliegen.
Entscheidend ist nicht, ob der Tag der Vorlage der A.U.B. für den betreffenden Mitarbeiter ein Arbeitstag ist. Entscheidend ist, ob an diesem Tag im Betrieb gearbeitet wird.
Die Nachweispflicht bleibt auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen.

5. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann bis zu drei Tagen entfallen

Gemäß Gesetz ist die Vorlage des Attestes nicht erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur bis zu drei Kalendertage dauert (sogenannte Karenztagregel). Was, wenn sich später herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit doch länger dauert? Dann muss der Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Tag vorlegen. Ein nachträglicher Nachweis für die ersten drei Fehltage ist nicht erforderlich.

6. Der Arbeitgeber kann den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auch ab dem 1. Tag fordern

Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem 1. Tag einfordern. Dies muss er nicht begründen.
Achtung: Einige Tarifverträge gehen über die gesetzliche Regelung hinaus. So sieht zum Beispiel der Metall-Tarif-Vertrag in Bayern oder Baden-Württemberg eine Mitbestimmung des Betriebsrates vor. Ab einer festgelegten Betriebszugehörigkeit kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag nur bei Zustimmung durch den Betriebsrat einfordern.

7. Ihre Praxistipps:

Viel Erfolg bei der Umsetzung.
Enrico Briegert & Thomas Hochgeschurtz

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